Hilfe für junge Volljährige
Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund seiner individuellen Situation notwendig ist. Sie wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.
Antrag des jungen Volljährigen ist erforderlich. Gegebenenfalls sind noch persönliche Dokumente/Unterlagen erforderlich
Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. Allerdings wird der junge Volljährige ggf. in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Kosten der Maßnahme herangezogen.
- Bearbeitung von Entgelten für Kindertagesbetreuung
- Beratungsstelle für Familien mit Kindern
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Ausfall eines oder beider Elternteile
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Fach- und Praxisberatung für die Bereiche Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit
- Fachberatung Kinderschutz
- Förderung freier Träger der Jugendhilfe
- Heimerziehung
- Hortbetreuung/Hortgebühren an staatlichen Grund- und Gemeinschaftsschulen
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Jugendgerichtshilfe
- Jugendhilfeplanung
- Kinder- und Jugendschutz
- Kindergarten, Kindertagesstätte
- Kinderkrippe
- Kita-Card
- Streetwork (Straßensozialarbeit) und Jugendsozialarbeit
- Tagespflege
- Vollzeitpflege