Entlassung aus der Sanierung/Erhebung von Ausgleichsbeträgen
Die Durchführung der Sanierung erstreckt sich in der Regel über mehrere Jahre, bis sie für abgeschlossen erklärt wird. Die Sanierungssatzung ist dann nach § 162 BauGB aufzuheben. In Einzelfällen können Grundstücke vorzeitig aus der Sanierung "entlassen" werden, wenn die Sanierungsziele auf ihren Grundstücken bereits realisiert sind. Nach Abschluss der Sanierung werden die sanierungsbedingten Wertsteigerungen, die durch eine Vielzahl öffentlicher Maßnahmen bewirkt wurden, abgerechnet. Die Eigentümer der Grundstücke werden dabei anteilig an der Refinanzierung beteiligt. Dies geschieht in der Regel durch Bescheide in denen der Ausgleichsbetrag erhoben wird. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrages sind die §§ 153 - 155 BauGB. Der Gesetzgeber hat jedoch auch die vorzeitige Ablösung in Form von Ablösevereinbarungen zugelassen. Dazu ist es erforderlich, dass der Grundstückseigentümer eine Vereinbarung mit der Stadtverwaltung abschließt.
- Bearbeitung von Anträgen auf sanierungsrechtliche Genehmigung
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- Sanierungsrechtliche Genehmigung von Bauvorhaben in Sanierungsgebieten
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