Grundstücksverkehrsgenehmigung
Erteilung der Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung GVO.
Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass mit Wirkung vom 01.07.2018 Artikel 18 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften (Gesetz vom 21.11.2016, BGBl. I Seite 2591) in Kraft getreten ist und damit die GVO in ihren wesentlichen Verfahrensmerkmalen geändert wurde. Die bisher bestehenden 5 Tatbestände in § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift, nach denen eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wurden um ein sechstes, nunmehr prägendes Tatbestandsmerkmal ergänzt. Dieses lautet wie folgt: " 6. im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist."
In der Sache bedeutet dies, dass ab 01.07.2018 das bisherige und Ihnen bekannte Verfahren nach der GVO entfällt, d. h. alle Grundstücke sind grundsätzlich - aus vermögensrechtlicher Sicht – für den Grundstücksverkehr freigegeben, es sei denn, es ist ein Anmeldevermerk in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.
- Annahme der Anzeige des Abbruchs einer Anlage
- Antrag und Standortvergabe zu Baumpflanzungen
- Auskünfte und Beratung von Bürgern, Investoren, Gutachtern etc. zu Belangen der räumlichen Stadtentwicklung
- Ausstellung des Zeugnisses zur Teilung von Grundstücken
- Bau von Spielplätzen und Freizeitanlagen
- Bau-Ordnungswidrigkeitsverfahren (Buß- und Zwangsgelder)
- Bauberatung und Information
- Baukontrollen aufgrund von Nachbarbeschwerden, Bauüberwachung
- Bearbeitung bzw. Prüfung bautechnischer Nachweise (§ 65 ThürBO)
- Bearbeitung und Bescheidung von Bauvoranfragen
- Bearbeitung von Anträgen auf Auszug aus dem Baulastenverzeichnis
- Bearbeitung von Anträgen zu Werbeanlagen
- Beratung zu Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (insbesondere verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63 ThürBO)
- Beratung zu Fragen des öffentlichen Baurechts
- Beratung zu Wohnstandorten
- Erstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz
- Erteilung von Negativattesten über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts
- Förderung im Rahmen der Dorferneuerung
- Gewährung der Einsichtnahme in das Bauaktenarchiv
- Grabungen in Grünflächen / Grabegenehmigungen
- Prüfung von Anträgen auf Abweichung nach § 66 der Thüringer Bauordnung
- Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis
- Prüfung von Anträgen gemäß § 64 Thüringer Bauordnung -Genehmigungsfreistellung
- Prüfung von Anträgen im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 62 ThürBO)
- Prüfung von Bauanträgen im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 ThürBO)
- Prüfung von planungsrechtlicher Zulässigkeit von Vorhaben
- Stellplatzablösevertrag, Stellplatzablösegebühr
- Wohnungsbauförderung