Grundstücksverkehrsgenehmigung

Information zu der Leistung

Erteilung der Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung GVO.

Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass mit Wirkung vom 01.07.2018 Artikel 18 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften (Gesetz vom 21.11.2016, BGBl. I Seite 2591) in Kraft getreten ist und damit die GVO in ihren wesentlichen Verfahrensmerkmalen geändert wurde. Die bisher bestehenden 5 Tatbestände in § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift, nach denen eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wurden um ein sechstes, nunmehr prägendes Tatbestandsmerkmal ergänzt. Dieses lautet wie folgt: " 6. im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist."

In der Sache bedeutet dies, dass ab 01.07.2018 das bisherige und Ihnen bekannte Verfahren nach der GVO entfällt, d. h. alle Grundstücke sind grundsätzlich - aus vermögensrechtlicher Sicht – für den Grundstücksverkehr freigegeben, es sei denn, es ist ein Anmeldevermerk in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.

Ansprechpartner

Frau Kirsche
Sachgebietsleiterin
workTel. +49 361 655-6012+49 361 655-6012faxFax +49 361 655-6009

Zuständige Stelle

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