Gesundheitliche Beratung nach § 10 und Bescheinigung nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Gemäß des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) müssen Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder beabsichtigen eine solche Tätigkeit aufzunehmen, eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der zu beratenen Person und soll insbesondere Fragen
- der Krankheitsverhütung,
- der Empfängnisregelung,
- der Schwangerschaft und
- der Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs
beinhalten.
Verfahrensablauf
- Die gesundheitliche Beratung wird durch die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte durchgeführt.
- Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Dritte können nur bei allseitigem Einverständnis und ausschließlich zur Sprachmittlung hinzugezogen werden.
- Das Gesundheitsamt stellt nach erfolgter Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
- Vor- und Nachname der beratenen Person,
- Geburtsdatum der beratenen Person,
- ausstellende Stelle und
- Datum der gesundheitlichen Beratung
- Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann auf Wunsch unter Verwendung eines Aliasnamens ausgestellt werden. (Hinweis: Voraussetzung hierfür ist eine existierende Aliasbescheinigung. Die Aliasbescheinigung wird erst im Anmeldeverfahren ausgestellt, hierfür ist eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG Voraussetzung. Dementsprechend ist bei der Erstberatung die Bescheinigung stets auf den echten Vor- und Nachnamen auszustellen, bei Folgebescheinigungen kommt dann ggf. die Verwendung eines Aliasnamens in Betracht).
- Die Bescheinigung ist im gesamten Bundesgebiet gültig und ist von der Prostituierten oder dem Prostituierten bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei
- Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate sowie bei
- Prostituierten unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate zu erfolgen.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung darf bei erstmaliger Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nicht älter als drei Monate sein.
Bearbeitungsdauer
Nach erfolgter Beratung wird die Bescheinigung am selben Tag ausgestellt.
Rechtsgrundlage
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/Reisepass/Passersatz oder Ausweisersatz
- gegebenenfalls eine Aliasbescheinigung
Weitere Informationen finden Sie unter den nachfolgend aufgeführten Links:
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG)
allerd!ngs - Support Sexwork Thüringen (allerdings-thueringen.de)
Brennessel e.V. Erfurt - Zentrum gegen Gewalt an Frauen (frauen-gegen-gewalt.de)
AIDS-Hilfe Thüringen e.V. - Beratungsstelle und Checkpoint für sexuelle Gesundheit (aidshilfe.de)
- Amtsärztlicher Untersuchungs- und Gutachterdienst
- Badewasser- und Badegewässerhygiene
- Belehrungen beim Umgang mit Lebensmitteln (Gesundheitsausweis), Infektionsschutz
- Beratung zu Betreuungen
- Beratung zu HIV und anderen sexuell übertragbaren Erkrankungen
- Beratungen bei Innenraumproblemen, Schimmel und Schädlingen
- Beratungssprechstunde des Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienstes
- Gutachten und Stellungnahmen
- Hygieneüberwachung in Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Beherbergungseinrichtungen und im Bestattungswesen
- Hygieneüberwachung in Gemeinschaftseinrichtungen
- Hygieneüberwachung in Schönheitseinrichtungen und Einrichtungen der Heilbehandlung
- Impfberatung, Ausstellung von Impfausweisen
- Krankenhaushygiene
- Mütterberatung
- Psychologische Beratung
- Psychosoziale Beratungsstelle für Krebskranke und Angehörige
- Sozialpädagogische/ sozialmedizinische Beratung
- Trinkwasserhygiene
- Tuberkuloseberatung