Bestattungskosten

Information zu der Leistung

Gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Nachlass ist vorrangig zur Begleichung der Bestattungskosten einzusetzen. Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsvordruck
  • Sterbeurkunde
  • Wert des Nachlasses
  • Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung des Verstorbenen
  • Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (z.B. Einkommen, Vermögen, Kontoauszüge zur Einsicht, Schwerbehindertenausweis, Mietvertrag und letzte Mietänderung, Krankenversicherungsunterlagen, Betreuerausweis)
  • Rechnung des Bestattungsinstitutes im Original
  • Gebührenbescheid des Garten- und Friedhofsamtes im Original
  • Sonstige Rechnungen im Original

Kosten

keine

Weiterführende Informationen

Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist bei dem Sozialhilfeträger zu stellen, der bis zum Tode der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In anderen Fällen ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Der Sozialhilfeträger ist nicht für die Veranlassung und Durchführung der Bestattung zuständig!

Ansprechpartner

Herr Göring
Sachbearbeiter
workTel. +49 361 655-6334+49 361 655-6334faxFax +49 361 655-6299
Frau König
Sachbearbeiterin
workTel. +49 361 655-6339+49 361 655-6339faxFax +49 361 655-6299
Herr May
Sachbearbeiter
workTel. +49 361 655-6261+49 361 655-6261faxFax +49 361 655-6299