Beratung und Information zum Sorgerecht

Allgemeine Informationen

Kind steht mit einer Zipfelmütze an einem Fenster, hält seine hände an die Scheibe und schaut hinaus
Foto: © A. Schreiber/ K. Kranz

Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:

  • Personensorge:
    • alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen,
    • z.B.  Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
  • Vermögenssorge:
    • umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.

Bei der Pflege und Erziehung des Kindes berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Gemeinsame elterliche Sorge

Kind beim Spielen
Foto: © V. Atrops

Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge wenn,

  • die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten,
  • die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, aber erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (öffentlich beurkundete Sorgeerklärungen) oder
  • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge überträgt.

Wünschen Sie, z. B. infolge einer partnerschaftlichen Trennung, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist dies nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich. Die elterliche Sorge kann dann auf jeden der beiden Elternteile alleine übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass Ihr Kind der alleinigen Übertragung widerspricht. Diese Widerspruchsmöglichkeit steht Ihrem Kind ab dem 14. Geburtstag zu.

Auch bei Alleinsorge der Mutter hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind.

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Sorgeerklärung

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Diese Erklärung kann auch angegeben werden, wenn die Eltern des Kindes nicht zusammen leben.

Wird diese Erklärung nicht abgegeben, dann hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

Die Beurkundung von Sorgeerklärungen erfolgt durch das Jugendamt oder durch einen Notar.

An wen muss ich mich wenden?

Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet und können nur persönlich abgegeben werden.

Bitte wenden Sie sich an

  • das Jugendamt (kostenlos) oder
  • einen Notar (kostenpflichtig).

Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärung und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt mit.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis bzw. Pass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. einen Dolmetscher zum Beratungsgespräch mitbringen (die Kosten für die Dolmetscher- Leistungen müssen selbst getragen werden)

Welche Gebühren fallen an?

  • Jugendamt (kostenfrei) oder
  • Notar (kostenpflichtig)
  • Dolmetscher (kostenfrei im Rahmen der Beurkundung im Jugendamt )

Benötige ich für die Beratung zum Thema Sorgerecht einen Termin?

Ja. Bitte vereinbaren Sie mit einer der unten aufgeführten zuständigen Stellen einen Beratungstermin.

Auch für die Beurkundung ist ein vorher vereinbarter Termin erforderlich.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Sorgeerklärungen der Eltern werden in der Regel gemeinsam bzw. in Einzelfällen auch separat beurkundet werden.

Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird die Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn beide übereinstimmende Erklärungen vorliegen.

Sie ist auch schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Was ist darüber hinaus zu beachten?

  • Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die Vaterschaft festgestellt sein.
  • Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.
  • Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge.
  • Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur durch das Familiengericht erfolgen.
  • Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt oder geändert wurde, dann ist eine Sorgeerklärung unwirksam.

Alleiniges Sorgerecht

Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hatte die Mutter die elterliche Sorge bisher allein. 

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht nunmehr auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Das neue Verfahren steht auch den Eltern zur Verfügung, deren Kinder vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geboren wurden.

Wie weise ich die alleinige elterliche Sorge nach?

  1. Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge oder
  2. Negativbescheinigung als Nachweis für das alleinige Sorgerecht (diese Bescheinigung ist beim Jugendamt zu beantragen) oder
  3. Vorlage der Sorgeerklärung und Sterbeurkunde des anderen Elternteils.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für das Sorgerecht ist das Bürgerliche Gesetzbuch- BGB, § 1626a.

Kontakt

Benötigen Sie Beratung zu folgenden Themen:

  • elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern,
  • Sorgerecht allgemein,
  • Beurkundung der Sorgeerklärungen oder
  • Erteilung von Bescheinigungen über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

dann kontaktieren Sie bitte das Jugendamt unter den angegeben Kontaktdaten und vereinbaren Sie einen Termin.

workTel. +49 361 655-3281+49 361 655-3281 faxFax +49 361 655-7222
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Steinplatz 1
99085 Erfurt

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workTel. +49 361 655-4831+49 361 655-4831 faxFax +49 361 655-6708
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