Beglaubigung von Schriftstücken und Handzeichen (Unterschriften)

Information zu der Leistung

Wir bitten um Verständnis, dass Beglaubigungen grundsätzlich nicht am gleichen Tag vorgenommen werden können. Die zu beglaubigenden Unterlagen können am Informationstresen des Bürgeramtes hinterlegt und frühestens am Folgetag abgeholt werden. Ein Termin wird nicht benötigt!

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Mitarbeitende der Meldebehörde, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Mitarbeiter geleistet werden.

Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die bei uns gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Dokument übereinstimmt.

Beglaubigt werden nur Dokumente, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, oder die zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.

Dokumente dürfen u.a. nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden - nur vom Standesamt; beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt; Vorsorgevollmachten - Betreuungsbehörde bzw. Notar),
  • der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten darf - hierzu zählen Führerscheine und Nationalpässe
  • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
  • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist (Die öffentliche Beglaubigung obliegt den Notaren und Gerichten und kann nicht durch eine amtliche Beglaubigung ersetzt werden.),
  • die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst ist und der Antragsteller sich weigert, eine amtliche Übersetzung beizubringen (Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.),
  • es sich um Ausdrucke von nicht signierten elektronischen Dokumenten (z.B. Exmatrikulationsbescheinigungen) handelt,
  • es sich um private Schriftstücke handelt, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen.
    Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.

Benötigte Unterlagen

  • Das Dokument im Original. (Falls Sie nur eine Kopie und kein Original besitzen, können wir mit der Beglaubigung lediglich die Übereinstimmung mit der uns vorgelegten Kopie bestätigen.)
  • Bei fremdsprachigen Urkunden: deutsche Übersetzung von einem/einer öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer/in.
  • Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden - keine Teile oder bestimmte Seiten daraus.
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • Bitte bringen Sie keine zusätzlichen, eigenen Kopien mit. Alle zum Beglaubigen erforderlichen Kopien erstellen wir ausschließlich selbst.
  • Zur Unterschriftsbeglaubigung: Bitte bringen Sie das zu unterzeichnende Dokument sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

Kosten

Anfallende Kosten entsprechend Thüringer Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)

Hinweis zur Bezahlung:

Für die Bezahlung der Leistung bitten wir bevorzugt Ihre EC-Cash, Visakarte und Girokarte oder die Möglichkeit des kontaktlosen Bezahlens zu nutzen.

Weiterführende Informationen

Besonderheiten

  • Die gesetzlichen Vorgaben geben der Meldebehörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.
  • Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notarinnen und Notaren vorbehalten.

Zuständige Stelle