Besuchseinladung: Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen für den touristischen Aufenthalt von Ausländern
Wer sich gegenüber einer Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung verpflichtet (Privatperson oder Firma / Organisation), hat die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei der Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einen gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Ebenso sind die Kosten einer nicht freiwilligen Ausreise seitens des Verpflichtungsgebers zu tragen.
Wenn Sie im Namen einer Firma oder einer Organisation eine Person einladen, gilt Folgendes:
Die deutschen Botschaften und Konsulate erkennen in der Regel eine vom Bürgerservice oder der Ausländerbehörde beglaubigte formlose Einladung als ausreichend an. Eine Beglaubigung kostet aktuell 8,00 €. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine beglaubigte Einladung nicht ausreicht und die deutschen Botschaften und Konsulate ausdrücklich eine Verpflichtungserklärung fordern. Diese können Sie in der Ausländerbehörde abgeben. Dabei können Sie sich (z.B. als Geschäftsführer) auch durch einen Mitarbeiter vertreten lassen. Wichtig ist, dass Sie in diesem Fall eine konkrete Bevollmächtigung ausstellen.
Hinweis
Ihr persönliches Erscheinen ist für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwingend erforderlich.
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch immer einen Termin über die Online-Terminvereinbarung der Ausländerbehörde.
Alle Unterlagen sind im Original und als Kopie vorzulegen:
Gastgeber/in:
- Antrag Verpflichtungserklärung
- gültiger Pass oder Personalausweis des Gastgebers bzw. des Vorsprechenden (wenn Sie als Bevollmächtigter einer Firma oder Organisation vorsprechen benötigen Sie außerdem den gültigen Pass oder Personalausweis des Vollmachtgebers)
- Im Fall einer schriftlichen Untervollmacht (Firma / Organisation) muss diese auf einem Firmenbogen ausgestellt worden sein. Aus der Untervollmacht muss sich ergeben, dass der Vorsprechende bevollmächtigt wird, die konkrete Verpflichtungserklärung für das Unternehmen abzugeben. Eine allgemeine Untervollmacht ohne Bezug auf die Verpflichtungserklärung reicht nicht aus.
- Handels- / Registerauszug, der nicht älter als drei Monate ist und aus welchem sich die Handlungsvollmacht des Vorsprechenden selber oder des Untervollmachtgebers ergibt
- Miet- bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche in Quadratmetern und Höhe der Gesamtmiete inklusive Nebenkosten
- Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer: 3 bzw. 12 aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen
- Rentnerinnen / Rentner: einen aktuellen Rentenbescheid
- Selbständige / Freiberufliche: aktueller Steuerbescheid sowie Bestätigung des Steuerberaters über ihre Gewinn- und Verlustrechnung der vergangenen 3 bzw. 12 Monate (betriebswirtschaftliche Auswertung)
Gast aus dem Ausland
- Kopie des Reisepasses
- 29,00 EUR für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung
- Es können im Einzelfall weitere Gebühren anfallen.
Besonderheiten
Als Gastgeber / in müssen Sie in Deutschland leben. Haben Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die länger gültig ist als die Dauer der Verpflichtung, oder einer Niederlassungserlaubnis sein. Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie deren Familienangehörige. Darüber hinaus können auch juristische Personen mit Sitz in Deutschland eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Sie müssen die Verpflichtungserklärung (im Original) an Ihren Gast senden. Dieser muss das Original bei der Deutschen Botschaft oder beim Konsulat in seinem Heimatland im Zuge der Visumbeantragung vorlegen. Zudem braucht er eine Reisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland. Diese muss ebenfalls bei der Antragstellung vorgelegt werden.
Bei der Visumsbeantragung soll die Verpflichtungserklärung nicht älter als sechs Monate sein.
Das Visum zu Besuchszwecken wird für maximal 90 Tage erteilt.
Die Entscheidung, ob ein Visum ausgestellt wird, trifft allein die Deutsche Auslandsvertretung. Bei Fragen zum Visum wenden Sie sich bitte direkt an diese.
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt zum Zweck des Familiennachzuges
- Aufenthalt zum Zweck des Studiums
- Ausländerbeirat
- Aussiedler und Flüchtlinge
- Bearbeitung von Anträgen zur Einbürgerung
- Bearbeitung/ Vollzug aller asylrechtlichen Angelegenheiten
- Bearbeitung/ Vollzug aller Ausländerangelegenheiten
- Beratung und Hilfestellung für Migranten und binationale Partnerschaften
- Durchführung/ Vollzug von Angelegenheiten im Staatsangehörigkeitsrecht
- Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Information und Aufklärung von Migranten und Deutschen
- Integrationsprojekte, Hilfsprojekte
- Interkulturelle Konfliktvermittlung
- Multikulturelle Veranstaltungen
- Unterbringung, Beratung und Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Spätaussiedlern, jüdischen Zuwanderern und Flüchtlingen