Löschwasserversorgung
Die Gemeinden haben entsprechend den baulichen Gegebenheiten nach der Baunutzungsverordnung und der Gefahr der Brandausbreitung für die einzelnen Löschbereiche den Löschwasserbedarf zu ermitteln und sicherzustellen.
Die Mitarbeiter des Amtes für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz legen für Objekte mit erhöhtem Brand- oder Personenrisiko den erforderlichen Löschwasserbedarf fest.
Nach §1 ThürBKG sind die Gemeinden für vorbeugende Maßnahmen gegen Brandgefahren, andere Gefahren und Katastrophengefahren zuständig.
Entsprechend §3, Abs.1 Nr. 4 ThürBKG hat die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Löschwasserversorgung sicherzustellen.
Holzfuß
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