Abnahme von Veranstaltungen
Mitarbeiter des Amtes für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz nehmen Veranstaltungen ab, bei denen eine Brandsicherheitswache erforderlich ist.
Weiterhin erteilt das Amt die Genehmigung für die Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Effekte in Veranstaltungsobjekten.
Entstehende Kosten regelt die Gebührensatzung.
Gesetzliche Grundlagen:
- § 41 ThürBKG – Vorsorgepflichten der Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential,
- § 41 MVStättV – Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst,
- § 23 der 1. SprengV und § 35 MVStättV – Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen in Versammlungsstätten
Ulbrich
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