Dokumente für Minderjährige
Hinweis bezüglich der Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen ab Mai 2025
Ab dem 01. Mai 2025 darf die Pass- und Personalausweisbehörde nur noch digital erstellte und medienbruchfrei weiterverarbeitete Lichtbilder für hoheitliche Dokumente verarbeiten. Biometrische Passfotos können zum Einen im Bürgeramt an unseren Fotoautomaten Speed-Capture-Station erstellt werden. Dies ist mit einer Gebühr von 6,00 EUR verbunden.
Sie können aber auch weiterhin Lichtbilder bei einem zertifizierten Dienstleister (z.B. einem zertifizierten Fotografen) fertigen lassen. In diesem Fall wird das Lichtbild vom externen Dienstleister aus digital an die Pass- und Personalausweisbehörde weitergeleitet. Sie erhalten lediglich einen QR-Code, welchen Sie bitte zu Ihrem Termin in der Pass- und Personalausweisbehörde mitbringen. Dieses Verfahren greift ab Mai 2025. Sollten Sie einen Termin in der Pass- und Personalausweisbehörde ab Mai 2025 wahrnehmen wollen, suchen Sie den Fotografen bitte auch erst im Mai 2025 auf. Für die Fahrerlaubnisbehörde ist dieses Verfahren nicht vorgeschrieben.
- Das Kind muss, von Geburt an, bei der Antragstellung persönlich erscheinen.
- In folgenden Fällen muss mindestens ein Sorgeberechtigter, welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat (Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen), das Kind, die Jugendliche oder den Jugendlichen begleiten:
- bei der Beantragung des Personalausweises, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller unter 16 Jahre alt ist,
- bei Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie bei der Beantragung des Personalausweises kein Ausweisdokument mit Foto vorlegen können, auf dem sie eindeutig zu erkennen sind,
- wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Beantragung des Reisepasses unter 18 Jahre alt ist.
- Für Minderjährige können ebenso wie für erwachsene Personen sowohl der Personalausweis als auch der Reisepass beantragt werden.
- Informieren Sie sich bitte vorab unter www.auswaertiges-amt.de über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu Ihrem Reiseland.
- Weitere Informationen finden Sie auf www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit sowie auf der entsprechenden Seite des Bundesinnenministeriums.
Hinweis
Kinderreisepässe dürfen ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende der aufgedruckten Gültigkeit weiterverwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass sich hierdurch die Bearbeitungszeit erheblich verlängert (bisher war eine Ausstellung vor Ort möglich, doch der elektronische Reisepass hat eine reguläre Herstellungszeit von 8 bis 10 Wochen ab Antragstellung). Eine Garantie für eine Lieferung in diesem Zeitraum gibt es nicht. Die Bundesdruckerei garantiert Lieferzeiten nur für die Ausstellung von Reisepässen im Rahmen des Expressverfahrens (i.d.R. 3 - 4 Werktage), was mit einem Aufpreis von 32,00 EUR verbunden ist. Weitere Informationen erhalten Sie über den Link Reisepass für Kinder - Bundesministerium des Innern und für Heimat.
- grundsätzlich 1 aktuelles biometrisches Passbild
- Es besteht im Bürgeramt die Möglichkeit unter Nutzung des Fotoautomaten "Speed-Capture-Kiosk" ein biometrisches Passfoto zu einer Gebühr von 6,00 EUR zu erstellen. Der Automat ist für Brillenträger sowie für Babys und Kleinkinder nur bedingt nutzbar. Das Foto wird ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet und kann Ihnen nicht in ausgedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Bitte begeben Sie sich bei Terminbuchung rechtzeitig vor Ihrem gebuchten Termin zum Fotoautomaten im Erdgeschoss (Eingangsbereich) oder 1. Obergeschoss (Neubau, Großraumbüro Meldeangelegenheiten). Planen Sie hierfür bitte ca. 15 Minuten ein. Weitere Informationen zum Fotoautomaten "Speed-Capture-Kiosk".
- Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
- Geburtsurkunde des Kindes (im Original)
- bisherige Dokumente des Kindes (wenn vorhanden)
- falls erforderlich: Zustimmungserklärung für Dokumente Minderjähriger
Zustimmung zur Beantragung
- Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt, müssen auch beide der Beantragung zustimmen. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils schriftlich vorliegt. Die Unterschrift wird anhand eines Personaldokumentes (Reisepass oder Personalausweis) geprüft. Zum Abgleich der Unterschriften sind die Ausweise der gesetzlichen Vertretungen vorzulegen. Es genügt, wenn der vorsprechende Elternteil seinen Ausweis im Original vorlegt und vom anderen Elternteil eine Ausweiskopie mitbringt. Bei nicht deutschen oder EU-Staatsangehörigen ist der Nationalpass mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel vorzulegen.
- Leben (verheiratete, geschiedene, unverheiratete) Sorgeberechtigte, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Sorgeberechtigte, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten lebt, das Dokument beantragen.
- Bei Betreuung oder Pflegschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen: Der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) ist vorzulegen.
Wichtig
In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen. In diesen Fällen ist es unter Umständen erforderlich, dass Sie ein weiteres Mal persönlich vorsprechen, falls diese nicht vorliegen. Wir empfehlen daher vorhandene Nachweise zum Sorgerecht stets mitzubringen!
Diese Unterlagen können u.a. sein:
- Nachweis über gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht (bei Minderjährigen)
- Zustimmungserklärung des nicht anwesenden, zweiten Personensorgeberechtigten (bei Minderjährigen)
- Aktuelle Personenstandsurkunden (Bei Erstausstellung in unserer Behörde oder Namensänderung)
- Nachweise über die Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunden)
Besonderheiten
Eintragung der sorgeberechtigten Elternteile:
In Reise- sowie Kinderreisepässen für Minderjährige können gem. Nr. 4.4a PassVWV, auf Antrag die Familiennamen der sorgeberechtigten Elternteile eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Familienname der minderjährigen Person vom Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet.
Eingetragen werden stets alle sorgeberechtigten Elternteile. Die Antragstellung kann ausschließlich mit Zustimmung beider Elternteile erfolgen. Die Zustimmung des bei der Antragstellung abwesenden Elternteils kann mittels dieser Erklärung nachgewiesen werden. Wenn das alleinige Sorgerecht nachgewiesen ist und das Kind einen von dieser Person abweichenden Familiennamen führt, wird nur der Familienname dieser einen sorgeberechtigten Person eingetragen.
Hinweis:
- das Sorgerecht ist in Form eines amtlichen Beschlusses nachzuweisen
(Sorgerechtsbeschluss, Negativbescheinigung, Sterbeurkunde, anderweitiges gerichtliches
Dokument)
- eine Geburtsurkunde der minderjährigen Person ist vorzulegen
- die Eintragung ersetzt keinesfalls eine gegebenenfalls erforderliche, während der Reise
mitzuführende schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person bei allein
reisenden Elternteilen
Gebühr 22,80 EUR für die Ausstellung eines Personalausweises (antragstellende Person unter 24 Jahre - 6 Jahre gültig)
Gebühr 37,50 EUR für die Ausstellung eines Reisepasses (für Personen unter 24 Jahren - 6 Jahre gültig)
Hinweis zur Bezahlung:
Für die Bezahlung der Leistung bitten wir bevorzugt Ihre EC-Cash, Visakarte und Girokarte oder die Möglichkeit des kontaktlosen Bezahlens zu nutzen.
- Abmeldung: Wegzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung
- Auskunft aus dem Melderegister - Beantragung einer Auskunftssperre aus dem Melderegister
- Befreiung von der Ausweispflicht
- eID-Karte
- Freischaltung Online-Ausweisfunktion oder Änderung der PIN
- Führungszeugnis
- Haushaltsbescheinigung
- Lebensbescheinigung
- Meldebescheinigung
- Melderegisterauskunft (persönliche Vorsprache)
- Melderegisterauskunft (schriftliche Anfrage bzw. online)
- Namensänderung (öffentlich-rechtlich): Bearbeitung/ Vollzug einer Namensänderung
- Personalausweis
- Reisepass
- Ummeldung des Wohnsitzes nach Umzug im Stadtgebiet
- Vorläufiger Personalausweis
- Vorläufiger Reisepass