Befreiung von der Ausweispflicht

Information zu der Leistung

Unter bestimmten Umständen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

Diese sind:

  • Für Sie ist eine Betreuung mit Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" oder "alle Angelegenheiten" bestellt (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung), oder
  • Sie sind handlungs- oder einwilligungsunfähig und werden von einem oder von einer mit öffentlicher Vollmacht Bevollmächtigten vertreten, oder
  • Sie sind voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht, oder
  • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung und/oder Mobilitätseinschränkung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.

Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht erst zu dem Zeitpunkt beantragen, wenn Ihre Ausweisdokumente abgelaufen sind.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Diese dient, in Verbindung mit dem abgelaufenen Ausweisdokument, vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Benötigte Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die Erkrankung, Behinderung und/oder Mobilitätseinschränkung (wie ärztliches Attest, Bestätigung vom Pflegeheim/-dienst, Schwerbehindertenausweis, Bestätigung über Pflegestufe/ -grad)
  • Bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen.
  • bei Betreuungen: Betreuerausweis und Ausweisdokument des Betreuenden
  • bei Bevollmächtigungen: öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht und Ausweisdokument des Bevollmächtigten

Weiterführende Informationen

Zu beachten

  • Die Antragstellung kann durch die Betreuerin/ den Betreuer, die vertretungsberechtigte Person oder durch die ausweispflichtige Person selbst erfolgen.
  • Der/die Ausweisinhaber/in erhält eine Bescheinigung darüber, dass er/sie von der Ausweispflicht befreit ist.
  • Die Bescheinigung wird grundsätzlich unbefristet und ohne Lichtbild erteilt und enthält alle Daten (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären.
  • Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden.
  • Sollten noch Bankvollmachten erteilt werden müssen oder notarielle Rechtsgeschäfte (z.B. Testament oder Grundstücksangelegenheiten) zu klären sein, ist die Neubeantragung eines Personalausweises zu empfehlen.

Ansprechpartner

Bürgerservice Meldeaufgaben
workTel. +49 361 655-7844+49 361 655-7844faxFax +49 361 655-6502

Zuständige Stelle