Bestattungskosten
Information zu der Leistung
Gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Nachlass ist vorrangig zur Begleichung der Bestattungskosten einzusetzen. Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig.
Benötigte Unterlagen
- Antragsvordruck
- Sterbeurkunde
- Wert des Nachlasses
- Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung des Verstorbenen
- Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (z.B. Einkommen, Vermögen, Kontoauszüge zur Einsicht, Schwerbehindertenausweis, Mietvertrag und letzte Mietänderung, Krankenversicherungsunterlagen, Betreuerausweis)
- Rechnung des Bestattungsinstitutes im Original
- Gebührenbescheid des Garten- und Friedhofsamtes im Original
- Sonstige Rechnungen im Original
Kosten
keine
Weiterführende Informationen
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist bei dem Sozialhilfeträger zu stellen, der bis zum Tode der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In anderen Fällen ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Der Sozialhilfeträger ist nicht für die Veranlassung und Durchführung der Bestattung zuständig!
Ansprechpartner:
Frau Günther
Tel. 0361 655-6261
Fax: 0361 655-6299
E-Mail: leistung.soziales@erfurt.de
Formulare
Zuständige Stelle