Vergnügungssteuerbescheid

Information zu der Leistung

Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen:

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  2. Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
  3. Das Halten von Musik-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Unterhaltungsapparaten/ -geräten
  4. Öffentliche Filmdarbietungen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder sexueller Handlungen darstellen,
  5. Das Bereitstellen von Filmkabinen, oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen,
  6. Das Ausspielen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen.

Die genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder gleichzeitig anderen nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dienen bzw. nur einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind.

Benötigte Unterlagen

formlose schriftliche Anmeldung in der Stadtkämmerei, Abteilung Steuern, 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung bzw. vor Aufstellung der Spielgeräte im Stadtgebiet

Weiterführende Informationen

Der Bescheidzugang erfolgt per Post.

Weiterführende Links

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