Schlachttier- und Fleischuntersuchung, gewerbliche Schlachtung, Hausschlachtung, Not- und Krankschlachtung

Information zu der Leistung

Alle Tiere, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Ausnahmen gelten unter bestimmten Bedingungen für erlegtes Haarwild, Geflügel und Hauskaninchen. Die Schlachtung ist rechtzeitig (Hausschlachtung mindestens 48 Stunden) vor dem beabsichtigten Termin beim zuständigen Untersucher (Bekanntmachung im Amtsblatt) anzumelden.

Benötigte Unterlagen

Angaben zu Ort, Zeitpunkt und Umfang der beabsichtigten Schlachtung, Rinderpass

Kosten

Ab 01.04.2024 gelten für die amtliche Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung bei Hausschlachtungen nachfolgend aufgeführte Gebühren:

Gebühren-Tabelle
TiergattungGrundgebühr je Tier (EUR)Grundgebühr plus 100 % (EUR)
1. Einhufer (inklusive Trichinenuntersuchung)46,4092,80
2. Rinder, Jungrinder, Kälber27,3554,70
3. Schweine (inklusive Trichinenuntersuchung)23,6047,20
4. Wildschwein (inklusive Trichinenuntersuchung)26,9053,80
5. Schafe, Ziegen13,1026,20
6. sonstiges Haarwild15,4030,80
7. Trichinenuntersuchung beim Wildschwein (Probenentnahme durch Jäger)12,6525,30

Weiterführende Informationen

Erläuterungen:

1. Die Gebühren werden zur Deckung der mit der Fleischuntersuchung verbundenen Personal-,  Sach- und Verwaltungskosten auf folgender Rechtsgrundlage erhoben:

  • Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, Art. 81 und Art. 82 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 S. 1, ber. ABl. 2017 L 137 S. 40, ABl. 2018 L 48 S. 44 und ABl. 2018 L 322 S. 85)
  • §§ 1, 6, 20, 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23.09.2005 (GVBl. S. 325) in der geltenden Fassung
  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) vom 11.12.2001 (GVBl. 2002 S. 1), in der geltenden Fassung in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C, Kostenziffer 5.15.1

2. Der Zuschlag in Höhe von 100 % wird erhoben bei Schlachtungen

  • werktags zwischen 18:00 und 07:00 Uhr
  • samstags nach 15:00 Uhr
  • sowie an allen Sonn- und Feiertagen

3. Maßgebend für die Erhebung von Zuschlägen ist der Zeitpunkt der Fleischuntersuchung. Des Weiteren werden für die Benutzung von Personenkraftwagen 0,30 EUR je Kilometer Wegstreckenentschädigung berechnet.

Zuständige Stelle

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