Tiertransport (gewerblich)

Information zu der Leistung

Gewerbliche Transporteure benötigen grundsätzlich eine Zulassung nach der Verordnung (EG) 1 / 2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1). (siehe Dokumente).

Darüber hinaus benötigen Transporteure von Lebendvieh (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel) eine Zulassung nach der Viehverkehrsverordnung.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Nachweis über den Betriebssitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
  • Nachweis über Anzahl und Qualifikation des im Umgang mit Tieren beschäftigten Personals (Ausbildungsnachweise, Beschäftigungsnachweise u. ä.)
  • Angaben zu den verwendeten Transportmitteln sowie zur Dungentsorgung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Führungszeugnis

Bei Zulassung für Transporte langer Dauer  

  • Gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1 / 2005
  • Gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1 / 2005 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen
  • Bei Transporteuren von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen der Nachweis des Navigationssystems nach Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) 1 / 2005
  • Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen
  • Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können

 

Kosten

Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.2.3 und 3.2.4 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente)

Weiterführende Informationen

Nach der Verordnung (EG) 1 / 2005 (siehe Dokumente) wird eine allgemeine (Typ I) und eine Zulassung für Transporte langer Dauer ab 8 Stunden (Typ II) unterschieden

Die Allgemeinen Zulassungsanforderungen richten sich nach Art. 10, die Anforderungen für Zulassungen für Transporte langer Dauer nach Art. 11 der Verordnung (EG) 1 / 2005.

Für die Zulassung nach Viehverkehrsverordnung sind die Anforderungen in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt.  

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