Schutzhundeausbildung (gewerbsmäßig)

Information zu der Leistung

Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Tierschutzgesetz

Benötigte Unterlagen

  • Antrag: Formular
  • Nachweis der notwendigen Sachkunde (z.B. Bescheinigung von Berufstätigkeit oder Lehrgängen)
  • Nachweis der Räumlichkeiten (ggf. Unterlagen zu Bauantrag)
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und der verantwortlichen Person (Führungszeugnis)
  • ggf. Unterlagen zu verwendeten Fahrzeugen

Kosten

Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente).

Weiterführende Informationen

Für das Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken sowie das Unterhalten von Einrichtungen hierfür ist eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Tierschutzgesetz erforderlich.

Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.

Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.

Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbändenangewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Personen auszugehen.

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