Befähigungsnachweis, Tiertransport

Information zu der Leistung

Fahrer und Betreuer von Tiertransporten benötigen einen Befähigungsnachweis nach der Verordnung (EG) 1/2005.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise
  • Bescheinigung über Sachkundeprüfung für Tiertransport
  • Passfoto für Sachkundebescheinigung

Kosten

Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente)

Weiterführende Informationen

Die Fahrer von Tiertransporten von Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel langer Dauer müssen sachkundig im Transport von Tieren sein und dieses durch einen Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1 / 2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen belegen können (siehe Dokumente).

Der Befähigungsnachweis wird nach den Maßgaben des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des § 4 der Tierschutztransportverordnung vom 11.02.2009 erworben. Danach muss der betroffene Personenkreis einen vollständigen Lehrgang entsprechend den Vorgaben des Anhang IV Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt haben.

Alternativ dazu wird der Befähigungsnachweis auf Antrag auch dann erteilt, wenn eine nach dem 5. Januar 2007 abgeschlossene Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbarer Berufsabschlüsse sowie ein nach dem 05. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin nachgewiesen wird. Dies gilt auch für den Nachweis einer nach dem 05. Januar 2007 und vor dem 19.02.2009 bestandenen Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) Mittels Einzelfallprüfung kann die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Teilsatz der Tierschutztransportverordnung vom 11.02.2009 ("...oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen") auch durch entsprechende Nachweise erbracht werden, die belegen, dass die entsprechenden Maßgaben des Anhangs IV Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Gegenstand einer Ausbildung und unabhängigen Prüfung waren.

Personen, die bereits vor dem 6. Januar 2007 im Besitz einer Sachkundebescheinigung gemäß § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) waren oder eine vor dem 6. Januar 2007 abgeschlossene Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbarer Berufsabschlüsse sowie einen vor dem 6. Januar 2007 erfolgreich getätigten Abschluss eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin nachweisen können, müssen lediglich einen Ergänzungslehrgang entsprechend Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a (nur Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II) der  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 absolvieren und eine Prüfung hierzu ablegen (z.B. Multiple-Choice-Test). Die von der Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung (Anlage C 2.1) ist der Nachweis für den absolvierten Ergänzungslehrgang und die bestandene Prüfung. Nach Vorlage dieser Bescheinigung und einem Nachweis über o.g. abgeschlossene Ausbildung kann der Befähigungsnachweis ausgestellt werden. Alternativ kann der Antragsteller die Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 der Behörde auch in anderer Form nachweisen.

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