Zucht von Wirbeltieren

Information zu der Leistung

Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a Tierschutzgesetz

Benötigte Unterlagen

  • Antrag: Formular
  • Nachweis der notwendigen Sachkunde (z.B. Bescheinigung von Berufstätigkeit oder Lehrgängen)
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und der verantwortlichen Person (Führungszeugnis)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis der Räumlichkeiten (ggf. Unterlagen zu Bauantrag)

Kosten

Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente)

Weiterführende Informationen

Für das gewerbsmäßige Züchten von Wirbeltieren ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a Tierschutzgesetz erforderlich. Die Voraussetzung en für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr

Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr

Kaninchen/Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr

Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr

Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr

Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr

Ein gewerbsmäßiges Züchten von Vögeln liegt in der Regel vor, wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und

  • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
  • mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahmen: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)

gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2045,00 Euro jährlich zu erwarten ist.

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