Bauanträge zur Errichtung von Tierunterkünften

Information zu der Leistung

Stellungnahme nach Tierschutz- und Tierseuchenrecht an das Bauamt

Benötigte Unterlagen

Die im Rahmen der Bauantragstellung bei der Bauaufsichtsbehörde eingereichten Unterlagen wie Betriebsbeschreibung und Betriebsgrundriss sowie ggf. weitere erforderliche Unterlagen nach Absprache.

Kosten

keine

Weiterführende Informationen

Die Haltung von Tieren in der Obhut des Menschen richtet sich nach den Bestimmungen des § 2 Tierschutzgesetz:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zur Konkretisierung dieser Anforderungen wurden einerseits Rechtsvorschriften wie die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung erlassen (siehe Dokumente).

Für andere Tiere wurden Leitlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz erstellt. Diese Leitlinien sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Auch kommt ihnen nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zu. Sie sind Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und nicht Rechtsgrundlage. Sie schränken auch nicht die Zulässigkeit dessen ein, was nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht erlaubt ist.

Weiterhin wird die Einhaltung von Anforderungen des Tierseuchenschutzes geprüft.

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