Tierhandel (gewerbsmäßig)

Information zu der Leistung

Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, benötigt eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b Tierschutzgesetz

Benötigte Unterlagen

  • Antrag: Formular
  • Nachweis der notwendigen Sachkunde (z.B. Bescheinigung von Berufstätigkeit oder Lehrgängen)
  • Nachweis der Räumlichkeiten
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und der verantwortlichen Person (Führungszeugnis)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Kosten

Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente)

Weiterführende Informationen

Folgende Einrichtungen sind insbesondere betroffen:

Die Voraussetzungen für gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei Agenturen und ähnlichen Einrichtungen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.

Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b dar.

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