Fleischerhandwerksbetriebe
Fleischerhandwerksbetriebe unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sowie den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts. Betriebe, die einen nicht nur nebensächlichen Anteil ihrer Produktion (maximal ein Drittel) über Filialen oder andere Lebensmittelbetriebe sowie Gaststätten auf lokaler Ebene (max. 100 km) vertreiben, unterliegen einer Zulassungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Darüber hinaus sind ggf. weitere lebensmittelrechtliche Bestimmungen einschlägig.
Insbesondere müssen die baulichen und sonstigen Voraussetzungen für die Gewährleistung einer guten Hygienepraxis im Betrieb bestehen sowie ein vollständiges Konzept zur Gefahrenanalyse und -beherrschung der angewandten Produktionsprozesse (HACCP-Konzept) vorhanden sein. Dieses HACCP-Konzept ist mittels mikrobiologischer Eigenkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel zu überprüfen. Nähere Informationen hierzu vermittelt Ihnen das Merkblatt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Rahmen von Überprüfungen vor Ort nachzuweisen.
Für alle Betriebe:
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Angaben zum Standort
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Einrichtungsplan (Maßstabstreue ist nicht erforderlich)
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Betriebsbeschreibung mit Produktsortiment
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HACCP-Konzept
Für die Zulassung zusätzlich:
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Eigenkontrollunterlagen gemäß Merkblatt
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Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
Die o.g. Dokumente:
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
- Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
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