Elektrofahrzeuge - E- Kennzeichen

Information zu der Leistung

Mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, bestimmten Fahrzeugen zusätzliche Bevorrechtigungen zu erteilen.

Seit dem 26.09.2015 regelt die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, dass bestimmte im Inland zugelassene Fahrzeuge auf Antrag eine gesonderte Kennzeichnung auf dem Kfz-Kennzeichen erhalten.

Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) der Fahrzeugklassen M1 , N1 und N2, soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen, sowie L3e, L4, L5 und L7e sein. Bei von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen, sogenannten Plug-In Hybriden, ist die Kohlendioxidemission bei höchstens 50 g/km einzuhalten oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 km vorzuweisen.

Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge kann die Zuteilung einer blauen E-Plakette beantragt werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen an Hand einer Zulassungsbescheinigung Teil I, EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder mit einer sonstigen geeigneten Unterlage nachgewiesen werden. Die E-Plakette ist gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges anzubringen. Die blaue E-Plakette kann auch bei AU-anerkannten Werkstätten beantragt werden.

Die Ausgestaltung des Kennzeichens, die betroffenen Fahrzeugklassen und ein Plakettenmuster für im Ausland zugelassene Fahrzeuge finden Sie hier.

Das E-Kennzeichen kann als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Bitte beachten Sie, dass mehr als acht Stellen (alle Buchstaben, Ziffern und Saisonzeitraum) auf einem Kennzeichen unzulässig sind. In diesen Fällen wird eine Umkennzeichnung auf eine kürzere Erkennungsnummer erforderlich.

Diese Änderung kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.

Die Zuteilung als E-Kennzeichen bzw. die Zulassung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.

Benötigte Unterlagen

Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen

  • bisherige Kennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • bei Zuteilung als Saisonkennzeichen: elektronische Versicherungsbestätigung für ein Saisonkennzeichen (eVB)
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters

Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

Fahrzeug soll mit E-Kennzeichen zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden

Ausländisches Fahrzeug soll mit E-Plakette gekennzeichnet werden

  • ausländische Zulassungsbescheinigung
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)

Hinweis

Ist keine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde möglich, muss als geeigneter Nachweis ein Gutachten einer Prüforganisation oder eine Herstellerbescheinigung vorgelegt werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und werden einzelfallbezogen berechnet.

Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen

  • mindestens 31,20 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln

Fahrzeug soll mit E-Kennzeichen zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden

E-Plakette

  • 11,00 EUR

 

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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