Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb

Information zu der Leistung

Verlegt der Fahrzeughalter eines zugelassenen Fahrzeuges seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk, ist es möglich, dass bisherige Kennzeichen weiterzuführen.

Die Umschreibung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht (im Original) und ein Personaldokument (auch als Kopie) des Fahrzeughalters erforderlich.

Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss das SEPA-Lastschriftmandat durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben und zur Zulassung vorgelegt werden.

Eine Umschreibung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Zulassungsbehörde bestehen.

Benötigte Unterlagen

Bei Kennzeichenmitnahme (Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
    (Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist im Falle einer Beibehaltung der bisherigen Kennzeichen nicht erforderlich.)
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
  • Nachweis gültige Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • bei Zuteilung als Saisonkennzeichen bzw. Änderung des bisherigen Saisonzeitraumes: elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für ein Saisonkennzeichen, Zulassungsbescheinigung Teil II und bisherige Kennzeichen
  • bei Zuteilung als Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen): Oldtimergutachten (Gutachten gemäß § 23 StVZO), Zulassungsbescheinigung Teil II und bisherige Kennzeichen
  • ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten

Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

Ist das Fahrzeug auf einen minderjährigen Fahrzeughalter zugelassen, sind zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Hat sich der Name des Fahrzeughalters (beispielsweise durch Heirat oder Scheidung) geändert muss zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt werden.

Wurde das Fahrzeug vor dem 01.06.2003 zugelassen und seitdem das Versicherungsunternehmen nicht gewechselt, ist die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) erforderlich.

Bei Verzicht auf Kennzeichenmitnahme (Wechsel des Kennzeichens auf EF)

zusätzlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bisherige Kennzeichen
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat

Ein Wunschkennzeichen kann vorab online reserviert werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet.

  • mindestens 24,50 EUR     bei Kennzeichenmitnahme
  • mindestens 28,30 EUR     bei Wechsel auf EF-Kennzeichen

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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