Verlust von Fahrzeugdokumenten

Information zu der Leistung

Zur Klärung des Verbleibs von Fahrzeugdokumenten ist es gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz i. V. m. § 27 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich, dass eine Versicherung an Eides statt vor berechtigten Mitarbeitern einer Kfz-Zulassungsbehörde oder bei einem Notar Ihrer Wahl zur Niederschrift abgelegt wird. Den Verlust der Fahrzeugdokumente muss diejenige Person an Eides statt erklären, welche das Fahrzeugdokument verloren hat.

Die Ersatzdokumente können auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden, wenn die Versicherung an Eides statt bereits bei einer Kfz-Zulassungsbehörde oder bei einem Notar  zur Niederschrift abgelegt wurde.

Nach Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins kann sogleich ein Ersatzdokument ausgestellt werden.

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes muss das Aufbietungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV durchlaufen werden. Die verlustige Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der verlustige Fahrzeugbrief wird im Verkehrsblatt 14 Tage zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten. Erst nach Ablauf dieser Frist darf eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II für Sie ausgefertigt werden.

Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Zulassungsbehörde bestehen.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis gültige Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
  • ggf. beim Notar abgelegte Versicherung an Eides statt und ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten oder
  • Versicherung an Eides statt wird in Zulassungsbehörde abgelegt
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (wird seit 01.10.2005 ausgestellt)
  • Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht notwendig.
Bei Verlust des Fahrzeugscheins (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
  • Fahrzeugbrief
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (wird seit 01.10.2005 ausgestellt) zusätzlich
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei Verlust des Fahrzeugbriefs (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
  • Fahrzeugschein

Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzlich Firmenunterlagen vorzulegen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I: 

  • mindestens 42,10 EUR

Verlust des Fahrzeugscheins:                                  

  • mindestens 56,40 EUR

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II/ Verlust des Fahrzeugbriefes:

  • mindestens 70,20 EUR

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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