Fahrzeugzulassung auf minderjährige Fahrzeughalter

Information zu der Leistung

Zulassungen von Fahrzeugen auf minderjährige Fahrzeughalter sind nur zulässig, wenn der Minderjährige aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder der Minderjährige die erforderliche Fahrerlaubnis für die zuzulassende Fahrzeugklasse bereits besitzt bzw. beantragt hat. 

Benötigte Unterlagen

Fahrzeughalter ist schwerbehindert

Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen.

Fahrzeughalter hat die erforderliche Fahrerlaubnis für die zuzulassende Fahrzeugklasse bereits erworben oder die Fahrerlaubnis beantragt

  • Erklärung des Erziehungsberechtigten
  • Soll die Kfz-Steuer vom Konto des beschränkt geschäftsfähigen Fahrzeughalters eingezogen werden, ist es erforderlich, dass das SEPA-Lastschriftmandat durch den Erziehungsberechtigten gegengezeichnet wird.
  • Kann der Erziehungsberechtigte den  beschränkt geschäftsfähigen Fahrzeughalter nicht in die Zulassungsbehörde begleiten, muss durch den Erziehungsberechtigten eine Vollmacht erteilt werden. Weiterhin ist ein entsprechendes Personaldokument des Erziehungsberechtigten (auch in Kopie) vorzulegen.
  • Führerschein oder Bestätigung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahrerlaubnis für die zuzulassende Fahrzeugklasse bereits beantragt wurde

Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen: mindestens 30,60 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln

Bei zulassungsfreien Fahrzeugen: mindestens 27,60 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

Zuständige Stelle

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