Wunschkennzeichen - online

Information zu der Leistung

Es können sowohl Wunschkennzeichen als auch Serienkennzeichen online reserviert werden.

Die Reservierung muss auf den künftigen Fahrzeughalter erfolgen, da das reservierte Kennzeichen nur für die angegebene Person verwendet werden kann.

Die Reservierungsfrist beträgt 30 Tage.

Kennzeichenaufbau

Nach dem Unterscheidungskennzeichen "EF" folgt eine Erkennungsnummer mit 2 Buchstaben und eine bis drei Zahlen.

Die Buchstabenkombination HJ, KZ, NS, SA und SS werden nicht vergeben.

Bei Pkw, Lkw und Anhängern können grundsätzlich Kennzeichen mit bis zu drei Zahlen reserviert werden.

Bei Motorrädern und Quad empfiehlt sich aufgrund der Kennzeichengröße nur Kennzeichen mit einer Erkennungsnummer bis maximal zwei Zahlen zu reservieren.

Bitte beachten Sie bei Zuteilung eines E- oder H-Kennzeichens als Saisonkennzeichen, dass die Erkennungsnummer nicht mehr als vier Stellen (zwei Buchstaben und zwei Zahlen) haben darf, weil mehr als acht Stellen (alle Buchstaben, Ziffern und Saisonzeitraum) auf einem Kennzeichen unzulässig sind.

Benötigte Unterlagen

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet. Die Kosten für das reservierte Kennzeichen werden erst bei Zulassung des Fahrzeugs fällig.

  •   2,60 EUR bei Serienkennzeichen
  • 12,80 EUR bei Wunschkennzeichen

Die Kosten für eine Zulassung oder Umschreibung entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen.

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

Zuständige Stelle

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