Kurzzeitkennzeichen

Information zu der Leistung

Kurzzeitkennzeichen können nicht zugelassenen Fahrzeugen zu Probe- oder Überführungsfahrten für maximal 6 Tage zugeteilt werden. Somit muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt sein oder vor Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens außer Betrieb gesetzt werden.

Einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen kann außerhalb des Betriebszeitraumes auch ein Kurzzeitkennzeichen zu Probe- oder Überführungsfahrten für maximal 6 Tage zugeteilt werden.

Zuständig für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist die Zulassungsbehörde Erfurt nur dann, wenn
  • der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk Erfurt hat

oder

  • der Antragsteller im Bundesgebiet der Bundesrepublik oder in einem EU/EWR-Staat wohnt und der Standort des Fahrzeugs im Zulassungsbezirk Erfurt ist

oder

  • der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat und die empfangsbevollmächtigte Person ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz im Zulassungsbezirk Erfurt hat.

 

Wird einem Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt, dürfen bis zur erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung nur Fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirks Erfurt oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Zur Beseitigung von bei der Prüfung/Untersuchung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk angefahren werden. Wird die Hauptuntersuchung erfolgreich für das Fahrzeug abgeschlossen, entfällt die in dem Fahrzeugschein eingetragene Beschränkung. Das Prüfprotokoll bzw. der Untersuchungsbericht nach Anlage VIII i. V. m. Anlage VIII a StVZO ist dann mitzuführen.

Wird einem Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt, dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen technischen Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirks Erfurt oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Wird das Gutachten gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV oder § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder Art. 45 VO(EU) 2018/858 erfolgreich abgeschlossen, entfällt die in dem Fahrzeugschein eingetragene Beschränkung. Das entsprechende Gutachten ist dann mitzuführen.

Bitte beachten Sie, dass Kurzzeitkennzeichen nationale Überführungskennzeichen sind. Soll ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen ins Ausland überführt werden, muss sich der Antragsteller selbstständig informieren, ob die Kurzzeitkennzeichen in den entsprechenden Transitländern anerkannt werden.

Ein Kurzzeitkennzeichen kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Zulassungsbehörde bestehen.

Weitere Informationen finden Sie unter der entsprechenden Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
 

Benötigte Unterlagen

Antragsteller hat Hauptwohnsitz/Firmensitz in Erfurt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (auch als Kopie)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll, Kopie des Protokolls oder auf der Original-Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Original-Fahrzeugschein)
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • elektronische Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nr.)
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
  • ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten
Antragsteller hat Hauptwohnsitz/Firmensitz außerhalb, aber im Inland, zusätzlich
  • Standortnachweis (z. B. Kaufvertrag mit einem Verkäufer mit Hauptwohnsitz oder Firmensitz in Erfurt oder Fahrzeug wird zur Fahrzeug-Ident.-Prüfung vorgeführt)
  • Bitte beachten Sie, dass ggf. weitere Personaldokumente erforderlich sein können, wenn der Wohnsitz des Antragstellers nicht in Erfurt ist.
Antragsteller hat Hauptwohnsitz im Ausland, zusätzlich
  • EU-/EWR-Staaten: amtlicher Nachweis der Meldeadresse
  • alle anderen Staaten: Empfangsbevollmächtigte Person (natürliche oder juristische Person) mit Hauptwohnsitz oder Firmensitz in Erfurt unter Vorlage eines Personaldokumentes oder der entsprechenden Firmenunterlagen.
Hinweis zur empfangsbevollmächtigten Person
  • Dem Empfangsbevollmächtigten werden stellvertretend für den Halter behördliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen (auch der Polizei und des Gerichts) bekannt gegeben oder zugestellt. Diese müssen unverzüglich an den Halter des Fahrzeuges mit Kurzzeitkennzeichen weitergeleitet werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

13,10 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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