Verlust der Kennzeichen

Information zu der Leistung

Nach Verlust der Kennzeichen muss eine Umkennzeichnung des Fahrzeugs auf ein anderes Kennzeichen vorgenommen werden.

Zur Klärung des Verbleibs der Kennzeichen ist es gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz i. V. m. § 27 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich, dass eine Versicherung an Eides statt bei einem Notar Ihrer Wahl oder vor berechtigten Mitarbeitern einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wird. Den Verlust der Kennzeichen muss diejenige Person an Eides statt erklären, welche die Kennzeichen verloren hat.

Die Umkennzeichnung kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden, wenn die Versicherung an Eides statt bereits bei einem Notar oder bei einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wurde.

Für die Umkennzeichnung ist es erforderlich das die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief vorgelegt wird. Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief bei einer Bank sicherungsübereignet, muss unverzüglich die Zulassungsbescheinigung bzw. der Fahrzeugbrief angefordert werden. Jedoch kann die Umkennzeichnung vorgenommen werden, wenn die Bank vorab per Fax (0361 655-7777) oder E-Mail (zulassungsstelle@erfurt.de) bestätigt, dass die Umkennzeichnung erfolgen darf und die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief an die Zulassungsbehörde versendet wird.

Eine Umkennzeichnung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Zulassungsbehörde bestehen.

Benötigte Unterlagen

  • bei Verlust nur eines Kennzeichens: vorhandenes Kennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
  • ggf. beim Notar abgelegte Versicherung an Eides statt und ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten oder
  • Versicherung an Eides statt wird in Zulassungsbehörde abgelegt (nicht am Samstag, siehe Hinweis oben)

Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzlich Firmenunterlagen vorzulegen.

Ein Wunschkennzeichen kann vorab online reserviert werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

mindestens 58,90 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

Zuständige Stelle

Weitere Leistungen in der Kategorie Auto und Fahrerlaubnis