Fahrzeugzulassung

Information zu der Leistung

Ab dem 01.10.2019 kann bei der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk auch bei einem Halterwechsel das bisher zugeteilte Kennzeichen weitergeführt werden.

Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist das Fahrzeug zur Identifizierung vorzuführen.

Die Fahrzeugzulassung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht (im Original) und ein Personaldokument (auch als Kopie) des Fahrzeughalters erforderlich.

Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss das SEPA-Lastschriftmandat durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben und zur Zulassung vorgelegt werden.

Eine Zulassung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Zulassungsbehörde bestehen.

Benötigte Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
  • ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten

bei einem Neufahrzeug zusätzlich

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder
  • Datenbestätigung des Herstellers oder
  • Gutachten nach Art. 45 VO (EU) 2018/858 oder
  • Gutachten nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

oder

bei einem Gebrauchtfahrzeug zusätzlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen mit Wechsel der Kennzeichen: Vorlage der bisherigen Kennzeichentafeln

Wird das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind weitere Unterlagen vorzulegen.

Wird das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen, sind zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Ein Wunschkennzeichen kann vorab online reserviert werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

  • mindestens 24,50 EUR bei Umschreibung mit Weiterführung des bisherigen Kennzeichens
  • mindestens 30,30 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln bei Neuzulassung oder Umschreibung mit Wechsel des bisherigen Kennzeichens

Erfolgt die Zulassung auf Grundlage eines Gutachtens nach Art. 45 VO (EU) 2018/858 oder § 21 StVZO (Vollgutachten)

  • mindestens 86,60 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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