Elektrofahrzeuge - E- Kennzeichen
Mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, bestimmten Fahrzeugen zusätzliche Bevorrechtigungen zu erteilen.
Seit dem 26.09.2015 regelt die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, dass bestimmte im Inland zugelassene Fahrzeuge auf Antrag eine gesonderte Kennzeichnung auf dem Kfz-Kennzeichen erhalten.
Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) der Fahrzeugklassen M1 , N1 und N2, soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen, sowie L3e, L4, L5 und L7e sein. Bei von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen, sogenannten Plug-In Hybriden, ist die Kohlendioxidemission bei höchstens 50 g/km einzuhalten oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 km vorzuweisen.
Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge kann die Zuteilung einer blauen E-Plakette beantragt werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen an Hand einer Zulassungsbescheinigung Teil I, EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder mit einer sonstigen geeigneten Unterlage nachgewiesen werden. Die E-Plakette ist gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges anzubringen. Die blaue E-Plakette kann auch bei AU-anerkannten Werkstätten beantragt werden.
Die Ausgestaltung des Kennzeichens, die betroffenen Fahrzeugklassen und ein Plakettenmuster für im Ausland zugelassene Fahrzeuge finden Sie hier.
Das E-Kennzeichen kann als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Bitte beachten Sie, dass mehr als acht Stellen (alle Buchstaben, Ziffern und Saisonzeitraum) auf einem Kennzeichen unzulässig sind. In diesen Fällen wird eine Umkennzeichnung auf eine kürzere Erkennungsnummer erforderlich.
Diese Änderung kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
Die Zuteilung als E-Kennzeichen bzw. die Zulassung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen
- bisherige Kennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
- für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
- bei Zuteilung als Saisonkennzeichen: elektronische Versicherungsbestätigung für ein Saisonkennzeichen (eVB)
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.
Fahrzeug soll mit E-Kennzeichen zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden
- E-Kennzeichen muss mündlich oder schriftlich im Rahmen der Bearbeitung der Zulassung oder Umschreibung beantragt werden.
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Umzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeug und EU-Neuwagen.
Ausländisches Fahrzeug soll mit E-Plakette gekennzeichnet werden
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
Hinweis
Ist keine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde möglich, muss als geeigneter Nachweis ein Gutachten einer Prüforganisation oder eine Herstellerbescheinigung vorgelegt werden.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und werden einzelfallbezogen berechnet.
Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen
- mindestens 31,20 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln
Fahrzeug soll mit E-Kennzeichen zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden
- Es werden keine zusätzlichen Gebühren fällig. Die Kosten für eine Zulassung bzw. Umschreibung entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung bzw. Änderung der Halteranschrift nach Umzug von außerhalb.
E-Plakette
- 11,00 EUR
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
- Änderung der Halteranschrift bei Umzug innerhalb von Erfurt
- Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb
- Änderung des Halternamens (z.B. durch Heirat oder Scheidung)
- Außerbetriebsetzung
- Außerbetriebsetzung nach Diebstahl des Fahrzeugs
- Außerbetriebsetzung von Amts wegen (Zwangsweise Außerbetriebsetzung)
- Ausfuhrkennzeichen/Exportkennzeichen
- Bankbriefauskunft (finanziertes Fahrzeug / Leasing) - Online
- Diebstahl der Fahrzeugdokumente
- Diebstahl der Kennzeichen
- Ersatzführerschein bei Verlust oder Diebstahl
- Fahrerkarte (Erstbestellung, Ersatz, Erneuerung)
- Fahrerlaubnis - Begleitetes Fahren ab 17 (BF 17)
- Fahrerlaubnis - Bus - Klassen D1, D1E, D, DE (erstmalige Erteilung, Erweiterung, Verlängerung)
- Fahrerlaubnis - Eintragung Schlüsselzahl B96, B196 oder B197
- Fahrerlaubnis - Ersterteilung
- Fahrerlaubnis - Erweiterung
- Fahrerlaubnis - Neuerteilung nach Entzug oder Verzicht
- Fahrerlaubnis - Verlängerung LKW - Klassen C, C1, CE, C1E -
- Fahrerlaubnis - Verzicht auf eine Fahrerlaubnis
- Fahrerqualifikationsnachweis (Berufskraftfahrerqualifikation)
- Fahrgastbeförderung FzF - Erteilung/Erweiterung/Verlängerung (Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Linienverkehr)
- Fahrzeugzulassung
- Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen
- Fahrzeugzulassung - Kennzeichenübernahme vom Altfahrzeug auf das Neufahrzeug
- Fahrzeugzulassung - Tageszulassung fabrikneues Fahrzeug
- Fahrzeugzulassung auf minderjährige Fahrzeughalter
- Feinstaubplakette
- Grüne Kennzeichen
- Internationaler Führerschein
- Internetbasierte Außerbetriebsetzung (i-Kfz)
- Internetbasierte Zulassungsverfahren (i-Kfz)
- Karteikartenabschrift
- Kennzeichentafel erneuern (z.B. nach Beschädigung)
- Kfz-Steuer: Antrag auf Erhebung eines Anhängerzuschlages für Zugmaschinen nach § 10 Abs. 2 und 3 KraftStG
- Kfz-Steuer: Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
- Kfz-Steuer: Antrag auf Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG
- Kfz-Steuer: Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Kfz-Steuer: Antrag auf Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 3, 4, 5, 5a, 6, 8 und 9 KraftStG
- Kfz-Steuer: Zuständigkeit, SEPA Lastschriftmandat und Hinweise
- Kurzzeitkennzeichen
- Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)
- Saisonkennzeichen bzw. Änderung des Saisonzeitraumes
- Sicherungsübereignung - Eintragung einer Sicherungsübereignung zum Fahrzeug in die Fahrzeugregister
- Technische Änderung am Fahrzeug
- Umschreibung Dienstfahrerlaubnisse
- Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis außerhalb der EU
- Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis EU und EWR
- Umtausch Alt-Führerscheine (vor 1999 ausgestellte Papierführerscheine und bis zum 18.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine)
- Umtausch bei Namensänderung, Korrektur oder bei Unbrauchbarkeit
- Verkauf eines Fahrzeuges
- Verlust der Kennzeichen
- Verlust von Fahrzeugdokumenten
- Wechselkennzeichen
- Wunschkennzeichen - online
- Zuteilung verkleinertes Kennzeichen (Leichtkraftradkennzeichen) oder Kennzeichen in Engschrift