Kfz-Steuer: Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

Information zu der Leistung

Hinweis

Dieser Antrag kann ausschließlich in der Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung gestellt werden. Andernfalls ist der Antrag direkt an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt (Oder), Sachgebiet B - Kraftfahrzeugsteuer, Postfach 1284, 15202 Frankfurt (Oder) zu richten.

Für Kraftfahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor. Eine Steuervergünstigung kann nur für ein Fahrzeug beantragt werden.

Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich nach den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis:

Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)

  • H   = Hilflos bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Bl  = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

Steuerermäßigung um 50 Prozent (§ 3a Abs. 2 KraftStG)

  • G   = Gehbehinderung
  • GL = Gehörlosigkeit
  • ohne Merkzeichen, aber mit orangefarbenem Flächenaufdruck

Die Steuerermäßigung um 50 Prozent erfordert, dass der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr verzichtet hat (keine Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis).

Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss der Antrag durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben zur Zulassung vorgelegt werden.

Der Antrag zur Steuerbefreiung ist zwingend vom schwerbehinderten Menschen selbst oder vom Erziehungsberechtigten auszufüllen, da der Antrag eine Belehrung des Antragstellers über die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG enthält.

 

Benötigte Unterlagen

Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen.

Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie unter www.zoll.de.

 

 

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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