Außerbetriebsetzung von Amts wegen (Zwangsweise Außerbetriebsetzung)
Die Zulassungsbehörde ist in folgenden Fällen gesetzlich verpflichtet, die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs zu veranlassen bei:
- Eingang einer Anzeige des Versicherers, dass nicht oder nicht ausreichend Haftpflichtversicherungsschutz besteht (§ 51 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV
oder
- Eingang eines Antrages des Hauptzollamtes gemäß § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Abmeldung von Amts wegen) aufgrund der Nichtzahlung der Kfz-Steuer
Die Zulassungsbehörde kann die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs veranlassen bei
- Eingang einer Mitteilung über abgelaufene Hauptuntersuchung, Verkehrsunsicherheit, mangelnde Verkehrstauglichkeit oder sonstige Mängel eines Fahrzeugs (z.B. Hersteller-Rückrufaktionen)
oder
- Eingang einer Mitteilung über die unterlassene Änderung der Anschrift des Fahrzeughalters (§ 15 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 15 Abs. 4 Satz 2 FZV)
oder
- Eingang einer Mitteilung über die unterlassene Änderung des Namens des Fahrzeughalters (z.B. nach Heirat oder Scheidung)
oder
- Eingang einer Mitteilung über die unterlassene Umschreibung auf einen neuen Fahrzeughalter (Verkaufsanzeige - § 15 Abs. 5 FZV)
Gemäß § 28 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird der Fahrzeughalter vor Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung angehört und unter Fristsetzung aufgefordert seiner Verpflichtung nachzukommen bzw. den entsprechenden Nachweis an die Zulassungsbehörde zu übermitteln.
Lässt der Fahrzeughalter die Terminfestsetzung ungenutzt verstreichen und kommt seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs durch Anordnung untersagen und die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch unmittelbaren Zwang androhen.
Bei fehlendem Versicherungsschutz wird entsprechende § 28 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG auf eine Anhörung verzichtet, weil Gefahr in Verzug besteht. Gemäß der Anordnung ist der Fahrzeughalter verpflichtet innerhalb von 2 Werktagen nach Zustellung der Anordnung, die Übersendung einer elektronischen Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (VBÜ) zu veranlassen oder unter Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins außer Betrieb zu setzen oder das Fahrzeug internetbasiert außer Betrieb zu setzen, wenn die Voraussetzungen nach § 15g Abs. 1 FZV erfüllt sind. Für den Fall der Nichterfüllung wird dem Fahrzeughalter die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch unmittelbaren Zwang angedroht.
Nach Zustellung der Anordnung darf der Fahrzeughalter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
Lässt der Fahrzeughalter auch die Fristsetzung der Anordnung verstreichen, erfolgt die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch unmittelbaren Zwang. Dazu wird der Allgemeine Stadtordnungsdienst der Stadtverwaltung Erfurt beauftragt, die Kennzeichen des Fahrzeugs zu entstempeln und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein einzuziehen. Die dabei anfallenden Kosten werden mit gesondertem Kostenbescheid festgesetzt.
Wurden die Kennzeichen durch den Allgemeinen Stadtordnungsdienst entstempelt, wird das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde von Amts wegen außer Betrieb gesetzt und der Fahrzeughalter zur ordnungsgemäßen Außerbetriebsetzung aufgefordert.
Ist das Fahrzeug von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden, darf mit diesem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen werden. Das Fahrzeug ist unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
Können bei fehlendem Versicherungsschutz die Kennzeichen nicht durch den Allgemeinen Stadtordnungsdienst entstempelt werden, beantragt die Zulassungsbehörde bei der Kriminalpolizei die Fahndungsausschreibung.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und werden einzelfallbezogen berechnet:
Ordnungsgemäße Außerbetriebsetzung: 16,80 EUR
Gebühren für die Anordnung: 50,00 EUR
Gebühren für die zwangsweise Außerbetriebsetzung:
- 1. Anfahrt des Allgemeinen Stadtordnungsdienstes 60,00 EUR
- für jede weitere Anfahrt des Allgemeinen Stadtordnungsdienstes 30,00 EUR
Auslagen für die Zustellung gegen Zustellungsurkunde: je 2,76 EUR
- Änderung der Halteranschrift bei Umzug innerhalb von Erfurt
- Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb
- Änderung des Halternamens (z.B. durch Heirat oder Scheidung)
- Außerbetriebsetzung
- Außerbetriebsetzung nach Diebstahl des Fahrzeugs
- Ausfuhrkennzeichen/Exportkennzeichen
- Bankbriefauskunft (finanziertes Fahrzeug / Leasing) - Online
- Diebstahl der Fahrzeugdokumente
- Diebstahl der Kennzeichen
- Elektrofahrzeuge - E- Kennzeichen
- Ersatzführerschein bei Verlust oder Diebstahl
- Fahrerkarte (Erstbestellung, Ersatz, Erneuerung)
- Fahrerlaubnis - Begleitetes Fahren ab 17 (BF 17)
- Fahrerlaubnis - Bus - Klassen D1, D1E, D, DE (erstmalige Erteilung, Erweiterung, Verlängerung)
- Fahrerlaubnis - Eintragung Schlüsselzahl B96, B196 oder B197
- Fahrerlaubnis - Ersterteilung
- Fahrerlaubnis - Erweiterung
- Fahrerlaubnis - Neuerteilung nach Entzug oder Verzicht
- Fahrerlaubnis - Verlängerung LKW - Klassen C, C1, CE, C1E -
- Fahrerlaubnis - Verzicht auf eine Fahrerlaubnis
- Fahrerqualifikationsnachweis (Berufskraftfahrerqualifikation)
- Fahrgastbeförderung FzF - Erteilung/Erweiterung/Verlängerung (Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Linienverkehr)
- Fahrzeugzulassung
- Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen
- Fahrzeugzulassung - Kennzeichenübernahme vom Altfahrzeug auf das Neufahrzeug
- Fahrzeugzulassung - Tageszulassung fabrikneues Fahrzeug
- Fahrzeugzulassung auf minderjährige Fahrzeughalter
- Feinstaubplakette
- Grüne Kennzeichen
- Internationaler Führerschein
- Internetbasierte Außerbetriebsetzung (i-Kfz)
- Internetbasierte Zulassungsverfahren (i-Kfz)
- Karteikartenabschrift
- Kennzeichentafel erneuern (z.B. nach Beschädigung)
- Kfz-Steuer: Antrag auf Erhebung eines Anhängerzuschlages für Zugmaschinen nach § 10 Abs. 2 und 3 KraftStG
- Kfz-Steuer: Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
- Kfz-Steuer: Antrag auf Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG
- Kfz-Steuer: Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Kfz-Steuer: Antrag auf Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 3, 4, 5, 5a, 6, 8 und 9 KraftStG
- Kfz-Steuer: Zuständigkeit, SEPA Lastschriftmandat und Hinweise
- Kurzzeitkennzeichen
- Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)
- Saisonkennzeichen bzw. Änderung des Saisonzeitraumes
- Sicherungsübereignung - Eintragung einer Sicherungsübereignung zum Fahrzeug in die Fahrzeugregister
- Technische Änderung am Fahrzeug
- Umschreibung Dienstfahrerlaubnisse
- Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis außerhalb der EU
- Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis EU und EWR
- Umtausch Alt-Führerscheine (vor 1999 ausgestellte Papierführerscheine und bis zum 18.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine)
- Umtausch bei Namensänderung, Korrektur oder bei Unbrauchbarkeit
- Verkauf eines Fahrzeuges
- Verlust der Kennzeichen
- Verlust von Fahrzeugdokumenten
- Wechselkennzeichen
- Wunschkennzeichen - online
- Zuteilung verkleinertes Kennzeichen (Leichtkraftradkennzeichen) oder Kennzeichen in Engschrift