Diebstahl der Kennzeichen

Information zu der Leistung

Nach Diebstahl der Kennzeichen muss eine Umkennzeichnung des Fahrzeugs auf ein anderes Kennzeichen vorgenommen werden.

Es ist die Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige über den Diebstahl der Kennzeichen der aufnehmenden  Polizeidienststelle vorzulegen. Die Vorlage einer sogenannten Tagebuchnummer bzw. eines Aktenzeichens ist nicht ausreichend. Wurden die Kennzeichen im Ausland gestohlen, muss die Diebstahlsanzeige bei einer deutschen Polizeidienststelle wiederholt werden und zur Bestätigung die Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige vorgelegt werden.

Die Umkennzeichnung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Für die Umkennzeichnung ist es erforderlich, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief vorgelegt wird. Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief bei einer Bank sicherungsübereignet, muss unverzüglich die Zulassungsbescheinigung bzw. der Fahrzeugbrief angefordert werden. Jedoch kann die Umkennzeichnung vorgenommen werden, wenn die Bank vorab per Fax (0361 655-7777) oder E-Mail an zulassungsstelle@erfurt.de bestätigt, dass die Umkennzeichnung erfolgen darf und die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief an die Zulassungsbehörde versendet wird.

Eine Umkennzeichnung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Zulassungsbehörde bestehen.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige über den Diebstahl der/des Kennzeichen/s der aufnehmenden Polizeidienststelle (Vorlage einer sogenannten Tagebuchnummer bzw. eines Aktenzeichens ist nicht ausreichend.)
  • bei Diebstahl nur eines Kennzeichens: vorhandenes Kennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
  • ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten

Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind weitere Unterlagen erforderlich.

Ein Wunschkennzeichen kann vorab online reserviert werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

mindestens 31,20 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

Zuständige Stelle

Weitere Leistungen in der Kategorie Auto und Fahrerlaubnis