Kfz-Steuer: Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

Information zu der Leistung

Der Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG kann ausschließlich in der Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung gestellt werden. Andernfalls ist der Antrag direkt an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt (Oder), Sachgebiet B - Kraftfahrzeugsteuer, Postfach 1284, 15202 Frankfurt (Oder) zu richten.

Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss der Antrag durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben zur Zulassung vorgelegt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheid des Landwirtschaftsamtes über die Land- oder Forstwirtschaft

oder

  • Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Betriebsgenossenschaft

oder

  • Handelsregister

oder

  • Genossenschaftsregister

und

Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen.

Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie unter www.zoll.de.

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

Zuständige Stelle

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