Grüne Kennzeichen

Information zu der Leistung

Grüne Kennzeichen sind beispielsweise folgenden Kraftfahrzeugarten

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler > 20 km/h
  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), für welche die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft beantragt wird
  • Sonderkraftfahrzeuge im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. (Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind)
  • Zugmaschinen und Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden sowie
  • Fahrzeuge im Kombinierten Verkehr

und folgenden Anhängerarten

  • Anhänger Arbeitsmaschinen
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes, wenn diese Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden
  • Anhängern, für welche die Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG beantragt wird
  • Wohnwagen jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen
  • Anhänger im Kombinierten Verkehr

zuzuteilen.

Der entsprechende Steuerbefreiungs- bzw. Steuervergünstigungsantrag kann ausschließlich in der Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung gestellt werden. Andernfalls ist der Antrag direkt an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt (Oder), Sachgebiet B - Kraftfahrzeugsteuer, Postfach 1284, 15202 Frankfurt (Oder) zu richten.

Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss der Antrag und die Erklärung zum Antrag durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben zur Zulassung vorgelegt werden.

Benötigte Unterlagen

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

Zuständige Stelle

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